Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0

Allgemeines

Hintergrund

  • Hoher Bedarf an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur aufgrund der Diskrepanz zwischen E-Fahrzeugbestand und Ladeinfrastruktur. 

Ziel

  • Beschleunigung und Verdichtung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur in Bayern. 

Umsetzung

  • Durch Förderaufrufe mit eventuell zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen. 
  • Geplant ist in der Regel ein Förderaufruf pro Jahr. 

Nächster Förderaufruf

  • Einreichungszeitraum: 01.08.2024, 10:00 Uhr bis 30.08.2024, 16:00 Uhr.
  • Bis zu 4 Mio. Euro Fördermittel stehen für den Neuaufbau von öffentlich zugänglicher Normal- oder Schnell-Ladeinfrastruktur in Bayern zur Verfügung. 
  • Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Ladepunkte. 
  • Ununterbrochene öffentliche Zugänglichkeit gemäß Förderrichtlinie erforderlich.

Begriffsbestimmung    

Barrierefreiheit

  • Zugang und Nutzung der Ladeeinrichtung gemäß DIN 18040-3. 
  • Barrierefreies Bauen für bewegungseingeschränkte Menschen (z.B. Rollstuhlfahrer). 
  • Abmessung des Stellplatzes, Bodenbeschaffenheit, Rampen und Stufen, Höhe von Display, Ladestecker und Ladekabel. 

Ladeeinrichtung

  • Technische Vorrichtung zum Laden von Elektrofahrzeugen (Ladesäule oder Wallbox). 
  • Verfügt über Normal- und/oder Schnell-Ladepunkte. 

Ladeort

  • Zusammenhängendes Areal mit mindestens einem Ladepunkt und Stellplatz. 
  • Netzanschluss vorhanden. 
  • Jeder Förderantrag bezieht sich auf einen Ladeort. 
  • Pro Antragsteller maximal ein Antrag pro Ladeort gefördert. 

Normal-Ladepunkt

  • Steckdose oder Stecker des Typs „Typ 2“ nach DIN EN 62196-2. 
  • Wechselstrom (AC) mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW bis maximal 22 kW. 

Öffentlich zugänglich

  • Nicht an spezifische Nutzer oder Fahrzeuge gebunden, auch wenn Anmeldung oder Registrierung erforderlich. 

Schnell-Ladepunkt

  • Stecker des Typs „Combo 2“ nach DIN EN 62196-3. 
  • Gleichstrom (DC) mit einer Leistung von mehr als 22 kW. 

Höhe der Zuwendung 

Zuwendungsfähige Ausgaben: 

  • Nur Kauf von Ladeinfrastruktur (Leasing/Miete nicht förderfähig). 
  • Kosten von verbundenen Unternehmen nur förderfähig bei wettbewerblichen Bedingungen.  

Förderschwerpunkte: 

  • Ladepunkte: Ladesäule, Kabel, Leistungselektronik, Kennzeichnung, Beleuchtung, Tiefbau, WLAN-Anbindung. 
  • Netzanschluss: Netzanschluss, Ertüchtigung von Hausanschlüssen, Baukostenzuschuss, Pufferspeicher. 
  • Nicht förderfähig: Planung, Genehmigungen, Betriebskosten, Neubau von Stellplätzen, Eigenleistungen. 

Förderhöhe

Ladepunkte: 

  • Normal-Ladepunkte (3,7-22 kW): 40% bis max. 2.500 Euro. 
  • Schnell-Ladepunkte (22-100 kW): 40% bis max. 10.000 Euro. 
  • Schnell-Ladepunkte (100+ kW): 40% bis max. 20.000 Euro. 
  • Schnell-Ladepunkte (100+ kW mit Pufferspeicher): 40% bis max. 25.000 Euro. 

Netzanschluss: 

  • Niederspannungsnetz: 40% bis max. 10.000 Euro. 
  • Niederspannungsnetz mit Pufferspeicher (75+ kWh): 40% bis max. 20.000 Euro. 
  • Mittelspannungsnetz: 40% bis max. 20.000 Euro. 

Erhöhung des Fördersatzes: 

  • Um 10 Prozentpunkte bei Erfüllung von Zusatzkriterien: öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in dichtbesiedelten Wohnquartieren, intermodale Angebote, Barrierefreiheit, Komfort am Ladepunkt. 

Obergrenze je Antragsteller: Max. 250.000 Euro pro Förderaufruf. 

Voraussetzungen für die Förderung

  • Ladestandorte in Bayern: Die Ladeinfrastruktur muss in Bayern errichtet werden. 
  • Öffentliche Zugänglichkeit: Ladepunkte müssen öffentlich zugänglich sein gemäß der aktuell gültigen Fassung der Ladesäulenverordnung (LSV). 
  • Kein Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid: Vor Erhalt des Zuwendungsbescheides dürfen keine Maßnahmen beginnen; dies umfasst Lieferungs- oder Leistungsaufträge. 
  • Nutzungsdauer: Ladepunkte müssen mindestens sechs Jahre im Sinne des Förderprogrammes genutzt werden (Verwertungszeitraum). 
  • Ökostrom: An jedem Ladepunkt muss jederzeit 100% Ökostrom abgegeben werden. 
  • Einbau durch Fachunternehmen: Die Einbaumaßnahmen müssen durch Fachunternehmen vorgenommen werden. 
  • Förderhinweis und Bodenmarkierung: Am Ladepunkt muss ein Förderhinweis und eine Bodenmarkierung gemäß Förderrichtlinie angebracht werden. 

Förderungsart

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss: Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung. 
  • Vergabe durch Förderaufrufe 
  • Erstattung nach Inbetriebnahme: Basierend auf einem eingereichten Verwendungsnachweis. 

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