Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von der Smart Energy Solutions GmbH & Co. KG, Gänseriedstr. 22, 90475 Nürnberg (nachfolgend „wir“ oder „uns“) abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs-, Werk- oder Dienstverträge sowie ähnliche Verträge, die wir mit unseren Kunden abschließen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und sofern in den Verträgen selbst nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande.

(2) Für den Inhalt des Vertrages ist unser jeweiliges Angebot maßgebend, es sei denn, im Einzelfall wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

(3) Aufträge des Kunden, die als Angebote gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können von uns innerhalb von vier (4) Wochen angenommen oder abgelehnt werden. Erfolgt keine Reaktion unsererseits innerhalb dieser Zeit, gilt das Angebot als abgelehnt.

(4) Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung unseres Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen.

§ 3 Ausführungsfristen

(1) Etwaige Ausführungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die dort genannten Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung als verbindlich bestätigt werden.

(2) Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Kunde uns alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von uns nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden verlängern.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

(1) Die fällige Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

(2) Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf unser Bankkonto, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

(3) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Sofern es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

(4) Ist der Kunde mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung des Auftrags verweigern. Dies gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(5) Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

(6) Wir sind dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 5 Abtretungen, Aufrechnungen

(1) Forderungen unseres Kunden uns gegenüber können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

(2) Aufrechnungen des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit die Forderung von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Warenanlieferung

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, erfolgt die Lieferung von Waren CPT (Incoterms 2010).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, am Tag der Anlieferung am Lieferort anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.

(3) Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für etwaige Mehrkosten wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden im Sinne des § 6.2 (z. B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet der Kunde. Im Übrigen gilt § 11.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.

§ 7 Eigentumsübergang

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Kosten der Demontage trägt der Kunde.

(3) In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien wahren über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Einzelvertrags fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Einzelertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Einzelvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Einzelvertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung hemmen die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Arbeiten. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Störung der Geschäftsgrundlage, höhere Gewalt

(1) Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung können wir die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gilt jedes von uns nicht zu vertretende und auch nicht durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das uns an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Naturereignisse, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, von Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten.

(2) In diesen Fällen bestehen keine Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des Kunden.

(3) Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs erkennbar, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche unserer Ansprüche sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Kunden zu erfüllen.

(4) Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, können wir die vereinbarte Vergütung angemessen anpassen oder, widerspricht der Kunde der Preiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten.

§ 11 Haftung

(1) Wir haften dem Kunden gegenüber unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haften wir dem Kunden gegenüber nur, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle haften wir nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie etwaiger Subunternehmer.

(4) Der Statiknachweis zur Tragfähigkeit der Dachkonstruktion erfolgt durch den Kunden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag ist unser Sitz, soweit im betreffenden Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich an unserem Sitz. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

(4) Auf diese AGB und die jeweiligen Einzelverträge zwischen den Parteien ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Dies gilt nicht, sofern es sich um Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB handelt.