Neuregelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die Festlegungen (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen.

Die neuen Bestimmungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. Der Netzbetreiber ist dabei berechtigt und verpflichtet ab 01.01.2024 den Strombezug von insbesondere neu in Betrieb genommenen SteuVE, u.a. im Falle der Gefährdung der Netzsicherheit zu reduzieren.

Für SteuVE, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend. Für (steuerbare) Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 angeschlossen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.

Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers:

Der Betreiber der SteuVE hat den gesetzlichen Verpflichtungen und denen der BNetzA-Festlegungen, sowie seinen Mitwirkungsobliegenheiten für die Dauer des gesamten Betriebs nachzukommen. Dies ist insbesondere Voraussetzung für die Gewährung der Netzentgeltreduzierung. Bei Änderung an der Anlage ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

Im Sinne der BNetzA-Festlegung (Az.: BK6-22-300) ist eine SteuVE:

  1. Ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung ist
  2. eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  3. eine Anlage zur Raumkühlung sowie
  4. eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Batteriespeicher sind nur dann verpflichtet fernsteuerbar zu sein, wenn sie aus dem Netz laden. Auf die Ladevorgänge bei PV-Überschuss oder auf das Entladen der Batterie darf der Netzbetreiber keinen Einfluss nehmen.

Was bedeutes das in der Praxis?

Für die Praxis bedeutet dies, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 4,2 kW (Summenleistung aller SteuVE) verpflichtend steuerbar ausgeführt werden müssen.

Hierfür ist von dem jeweiligen Gerät eine Steuer-/Datenleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netz-/Messtellenbetreibers. Der Anschlussnehmer muss den Platz für den Einbau der Steuerbox bzw. FRE-Empfängers zur Verfügung stellen und diesen ggf. auf eigene Kosten nachrüsten. Die Art der Signalübertragung wird derzeit bundeseinheitlich geklärt.

Aktuell verfügt der Energieversorger noch über keine Vorrichtung zur Steuerung der betreffenden Komponenten – wann dies der Fall sein wird, ist aktuell noch nicht abschätzbar.

Vorbereitend werden wir eine Steuerleitung kostenfrei vorsehen.
Sobald nähere Informationen bekannt, werden wir Sie natürlich informieren.

Netzentgeltreduzierung

Im Gegenzug für die sog. netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netzentgelt. Netzentgelte decken die Kosten, die Verteilernetzbetreiber für Investitionen, Betrieb und Instandhaltung Ihrer Netze entstehen. Sie werden vom Stromlieferanten gezahlt und gehen in die Verbrauchsrechnung des Kunden ein. Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinheit erhalten eine Reduktion des für sie maßgeblichen Netzentgeltes – zwei Optionen stehen zur Wahl.

Modul 1:
Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt.

Modul 2:
Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden. Modul 2 muss als Alternative zu Modul 1 gewählt werden.

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Beim Modul 1 kommt je Marktlokation, über die der Verbrauch der SteuVE abgerechnet wird, zur Anwendung und wird unabhängig davon gewährt, ob eine oder mehrere SteuVE über eine Marktlokation abgerechnet werden. Eine separate Messung für den Verbrauch der SteuVE ist für Modul 1 nicht erforderlich.

Die hier abgebildete Erzeugungsanlage ist optional und hat keinen Einfluss auf die verpflichtende Teilnahme gemäß den Festlegungen der BNetzA.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Beim Modul 2 muss der Verbrauch der SteuVE separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet werden. Für die SteuVE ist deshalb zwingend ein separater Zählpunkt notwendig.

Die hier abgebildete Erzeugungsanlage ist optional und hat keinen Einfluss auf die verpflichtende Teilnahme gemäß den Festlegungen der BNetzA.

Zusätzliche Informationen

Wann und wie lange werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen geschaltet?

Die Stromversorgung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann bis zu sechs Stunden täglich, jedoch nicht länger als zwei Stunden am Stück unterbrochen werden.

Haben Sie weitere Fragen?

Dann rufen Sie uns einfach an oder mailen Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

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