Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von der Smart Energy Solutions GmbH & Co. KG, Erlenstraße 36, 90441 Nürnberg (nachfolgend „wir“ oder „uns“) abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs-, Werk- oder Dienstverträge sowie ähnliche Verträge, die wir mit unseren Kunden abschließen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und sofern in den Verträgen selbst nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande.

(2) Für den Inhalt des Vertrages ist unser jeweiliges Angebot maßgebend, es sei denn, im Einzelfall wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

(3) Aufträge des Kunden, die als Angebote gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können von uns innerhalb von vier (4) Wochen angenommen oder abgelehnt werden. Erfolgt keine Reaktion unsererseits innerhalb dieser Zeit, gilt das Angebot als abgelehnt.

(4) Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung unseres Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen.

§ 3 Ausführungsfristen

(1) Etwaige Ausführungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die dort genannten Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung als verbindlich bestätigt werden.

(2) Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Kunde uns alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von uns nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden verlängern.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

(1) Die fällige Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

(2) Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf unser Bankkonto, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

(3) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Sofern es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

(4) Ist der Kunde mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung des Auftrags verweigern. Dies gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(5) Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

(6) Wir sind dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 5 Abtretungen, Aufrechnungen

(1) Forderungen unseres Kunden uns gegenüber können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

(2) Aufrechnungen des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit die Forderung von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Warenanlieferung

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, erfolgt die Lieferung von Waren CPT (Incoterms 2010).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, am Tag der Anlieferung am Lieferort anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.

(3) Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für etwaige Mehrkosten wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden im Sinne des § 6.2 (z. B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet der Kunde. Im Übrigen gilt § 11.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, erfolgt die Lieferung von Waren CPT (Incoterms 2010).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, am Tag der Anlieferung am Lieferort anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.

(3) Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für etwaige Mehrkosten wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden im Sinne des § 6.2 (z. B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet der Kunde. Im Übrigen gilt § 11.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.

§ 7 Eigentumsübergang

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Kosten der Demontage trägt der Kunde.

(3) In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien wahren über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Einzelvertrags fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Einzelertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
b. die bei Abschluss des Einzelvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht,
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Einzelvertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung hemmen die Verjährung der Mängelansprüche für die Dauer der Arbeiten. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Störung der Geschäftsgrundlage, höhere Gewalt

((1) Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung, können wir die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gilt jedes von uns nicht zu vertretende und auch nicht durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das uns an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Naturereignisse, Strom- und Leitungsausfälle, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbare Sachverhalte.

(2) In diesen Fällen bestehen keine Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des Kunden.

(3) Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs erkennbar, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche unserer Ansprüche sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Kunden zu erfüllen.

(4) Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, können wir die vereinbarte Vergütung angemessen anpassen oder, widerspricht der Kunde der Preiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten.

§ 11 Haftung

(1) Wir haften dem Kunden gegenüber unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haften wir dem Kunden gegenüber nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle haften wir nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie etwaiger Subunternehmer.

(4) SES übernimmt keine Haftung für die Statik des Daches. SES hat das Dach visuell begutachtet und anhand des vorhandenen Dachaufbaus nach bestem Wissen und auf Grundlage vergleichbarer Projekte als tragfähig für die geplante PV-Anlage eingeschätzt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag ist unser Sitz, soweit im betreffenden Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich an unserem Sitz. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

(4) Auf diese AGB und die jeweiligen Einzelverträge zwischen den Parteien ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Dies gilt nicht, sofern es sich um Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB handelt.

§ 13 Vertragsgegenstand bei SESAM-Leistungen

(1) Soweit Smart Energy Solutions GmbH & Co. KG, nachfolgend „SES“, Leistungen im Zusammenhang mit dem Energiemanagementsystem „SESAM“ erbringt, gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Regelungen.

(2) SESAM ist ein softwarebasiertes Energiemanagementsystem zur Erfassung, Verarbeitung, Visualisierung, Analyse und intelligenten Steuerung energietechnischer Anlagen, Systeme und Verbraucher. Hierzu zählen insbesondere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur, Messsysteme, steuerbare Verbraucher sowie sonstige kompatible Geräte, Schnittstellen und Softwarekomponenten.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, den technischen Projektunterlagen, etwaigen Servicevereinbarungen sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) SESAM kann insbesondere als lokale Softwarelösung, mit Fernzugriff, mit Monitoring-Funktion, mit technischer Betriebsbegleitung sowie mit ergänzenden Support-, Update- oder Hosting-Leistungen bereitgestellt werden.

§ 14 Funktionsumfang und Systemgrenzen

(1) SESAM dient der Optimierung von Energieflüssen, Betriebszuständen und Steuerungsprozessen auf Grundlage verfügbarer Messwerte, Gerätezustände, Parametrierungen, Zeitreihen, Prognosen, Kommunikationsschnittstellen und Regelungslogiken.

(2) SES schuldet, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Einsparhöhe, keine bestimmte Eigenverbrauchsquote, keine bestimmte Autarkiequote, keine bestimmte Erlössituation und keine bestimmte Reduzierung von Energiekosten.

(3) Sämtliche im Zusammenhang mit SESAM dargestellten Simulationen, Prognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Lastverschiebungen, Optimierungsvorschläge oder sonstigen Auswertungen beruhen auf Annahmen, Systemparametern und verfügbaren Daten zum jeweiligen Zeitpunkt und stellen keine Garantie für einen bestimmten tatsächlichen Betriebserfolg dar.

(4) Die Funktionsfähigkeit von SESAM hängt insbesondere ab von:

  1. der technischen Verfügbarkeit und Kompatibilität der angebundenen Geräte und Systeme, 
  2. der ordnungsgemäßen Installation und Betriebsbereitschaft der Hardware, 
  3. der Verfügbarkeit und Qualität von Messwerten, Kommunikationsdaten und Schnittstellen, 
  4. der Stabilität lokaler Netzwerke, Internetverbindungen und Stromversorgungen, 
  5. der Verfügbarkeit externer Dienste, Tarifsignale, Protokolle, APIs oder Herstellerschnittstellen, 
  6. der Einhaltung technischer Mitwirkungspflichten durch den Kunden. 

(5) SES ist berechtigt, Funktionen, Softwarestände, Regelungslogiken, Visualisierungen, Benutzeroberflächen und technische Komponenten von SESAM anzupassen, weiterzuentwickeln, zu aktualisieren oder zu ändern, soweit dies aus Gründen der IT-Sicherheit, Stabilität, Wartbarkeit, Rechtskonformität oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist und dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.(5) SES ist berechtigt, Funktionen, Softwarestände, Regelungslogiken, Visualisierungen, Benutzeroberflächen und technische Komponenten von SESAM anzupassen, weiterzuentwickeln, zu aktualisieren oder zu ändern, soweit dies aus Gründen der IT-Sicherheit, Stabilität, Wartbarkeit, Rechtskonformität oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist und dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

§ 15 Open-Source-Komponenten und Drittsysteme

(1) SESAM kann ganz oder teilweise auf Open-Source-Komponenten, offenen Schnittstellen sowie Systembestandteilen und Diensten Dritter basieren.

(2) Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten ergänzend die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen der betreffenden Komponenten.

(3) Der Leistungsumfang und die Funktionsfähigkeit von SESAM können durch technische Vorgaben, Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Funktionen seitens Drittherstellern, Plattformbetreibern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Drittanbietern beeinflusst werden.

(4) Änderungen oder der Wegfall von Kommunikationsschnittstellen, API-Zugängen, Herstellerfreigaben, Protokollen, Kompatibilitäten oder Fremdfunktionen stellen keinen Mangel der Leistungen von SES dar, soweit SES diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(1) Der Kunde erhält an SESAM für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vertragsgemäße Nutzung am vereinbarten Einsatzort bzw. für die vertraglich vereinbarten Anlagen und Systeme.

(3) Der Kunde ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SES nicht berechtigt,

  1. SESAM oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu verbreiten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen,
  2. Zugänge, Konfigurationen, Berechtigungen oder technische Schutzmechanismen unbefugt zu verändern,
  3. SESAM über den vertraglich vorgesehenen Umfang hinaus Dritten zur Nutzung zu überlassen.

(4) Sämtliche Urheberrechte, Schutzrechte, Know-how-Rechte, Nutzungsrechte und sonstigen Rechte an SESAM, den zugehörigen Algorithmen, Parametrierungen, Regelungslogiken, Visualisierungen, Dokumentationen und sonstigen Softwarebestandteilen verbleiben bei SES bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

§ 17 Datenerhebung und Datennutzung

(1) Im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs von SESAM können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Stamm- und Kontaktdaten des Kunden,
  2. Anlagen-, Geräte- und Standortdaten,
  3. Mess-, Erzeugungs-, Verbrauchs-, Speicher-, Bezugs- und Einspeisedaten,
  4. Betriebs-, Zustands-, Fehler-, Diagnose- und Protokolldaten,
  5. Benutzer-, Rollen-, Authentifizierungs- und Zugriffsdaten,
  6. sonstige technisch erforderliche Kommunikations- und Systemdaten.

(2) Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang, insbesondere zu folgenden Zwecken:

  1. Planung, Einrichtung, Inbetriebnahme und Konfiguration von SESAM,
  2. Bereitstellung und Betrieb der Softwarefunktionen,
  3. Visualisierung, Auswertung und Optimierung von Energieflüssen,
  4. Fehlerdiagnose, Fernwartung, Support und Störungsbearbeitung,
  5. Sicherstellung von IT-Sicherheit, Systemintegrität und Verfügbarkeit,
  6. Dokumentation, Nachweisführung und Qualitätssicherung,
  7. Weiterentwicklung von Funktionen auf Grundlage anonymisierter oder aggregierter Daten, soweit ein Personenbezug ausgeschlossen ist.

(3) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den vorstehend genannten Zwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Erlaubnis, vertragliche Grundlage oder gesonderte Einwilligung vorliegt.

(4) SES ist berechtigt, nicht personenbezogene, anonymisierte oder aggregierte Daten zur technischen Analyse, statistischen Auswertung sowie zur Verbesserung der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verwenden.

§ 18 Datenschutzrechtliche Rollenverteilung

(1) Soweit SES personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(2) Soweit SES personenbezogene Daten zur eigenen Vertragsabwicklung, zur Abrechnung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Wahrung berechtigter Interessen, zur IT-Sicherheit, zur Dokumentation oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet, erfolgt dies in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung von SESAM am Installationsort datenschutzrechtlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere gegenüber Bewohnern, Mietern, Nutzern, Beschäftigten, Beauftragten oder sonstigen betroffenen Personen, deren Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems verarbeitet werden könnten.

(4) Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, erforderliche Informationen, Hinweise, Einwilligungen oder sonstige datenschutzrechtliche Voraussetzungen auf seiner Seite zu schaffen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.

§ 19 Fernzugriff, Monitoring und Remote-Service

(1) Soweit Fernwartung, Fernanalyse, Monitoring, Remote-Konfiguration, softwareseitige Optimierung oder sonstige Fernzugriffe vertraglich vereinbart oder für die Vertragserfüllung technisch erforderlich sind, gestattet der Kunde SES den hierfür erforderlichen Zugriff auf die betroffenen Systeme, Schnittstellen und Daten.

(2) SES wird Fernzugriffe auf das zur Vertragserfüllung erforderliche Maß beschränken und nur durch hierzu berechtigte Personen durchführen lassen.

(3) SES ist berechtigt, Systemzugriffe, Konfigurationsänderungen, sicherheitsrelevante Ereignisse, Fehlerbilder und technische Prozessdaten zu protokollieren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, IT-Sicherheit, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung oder Störungsbearbeitung erforderlich ist.

(4) Soweit der Kunde technische Voraussetzungen für einen Fernzugriff bereitstellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese dem Stand der Technik entsprechend abgesichert sind.

§ 20 Hosting, Systemkommunikation und Unterauftragnehmer

(1) Soweit vertraglich vorgesehen, kann SES Leistungen im Zusammenhang mit SESAM auch unter Einsatz externer IT-, Hosting-, Kommunikations- oder Servicedienstleister erbringen.

(2) Der Einsatz solcher Dienstleister erfolgt ausschließlich im rechtlich zulässigen und für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang.

(3) Soweit gesetzlich erforderlich, wird SES entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit eingesetzten Unterauftragnehmern treffen.

(4) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage oder ausdrückliche Einwilligung.

§ 21 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Bereitstellung und den Betrieb von SESAM erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde stellt insbesondere sicher,

  1. dass die erforderliche Stromversorgung, Netzwerkstruktur und Internetverbindung vorhanden sind,
  2. dass die anzubindenden Geräte, Systeme und Schnittstellen technisch geeignet und betriebsbereit sind,
  3. dass erforderliche Zugangsdaten, Benutzerrechte, Freischaltungen und Herstellerfreigaben rechtzeitig vorliegen,
  4. dass unbefugte Zugriffe auf lokale Netzwerke, Benutzerkonten und Systemkomponenten verhindert werden,
  5. dass Änderungen an Geräten, Netzwerken, Parametern oder Schnittstellen, die die Funktion von SESAM beeinflussen können, SES unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und führt dies zu Verzögerungen, Mehrkosten, Funktionseinschränkungen oder Störungen, gehen diese nicht zu Lasten von SES.

§ 22 Verfügbarkeit, Wartung und Updates

(1) SES schuldet keine jederzeitige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von SESAM, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Vorübergehende Einschränkungen der Verfügbarkeit oder einzelner Funktionen stellen keinen Mangel dar, wenn sie verursacht werden durch:

  1. Wartungsarbeiten,
  2. Updates oder sicherheitsbedingte Maßnahmen,
  3. Störungen der Stromversorgung oder Telekommunikation,
  4. Ausfälle oder Fehlfunktionen von Drittgeräten oder Drittsystemen,
  5. Änderungen an Fremdschnittstellen,
  6. sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von SES.

(3) SES ist berechtigt, soweit erforderlich, angemessene Maßnahmen zur Wartung, Aktualisierung, Fehlerbehebung, Performance-Optimierung und IT-Sicherheit durchzuführen.

§ 23 Haftung und Verantwortungsabgrenzung

(1) SESAM unterstützt die energetische Steuerung und Optimierung technischer Systeme. SESAM ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebenen, sicherheitsrelevanten, schutztechnischen oder anlagentechnisch erforderlichen Einrichtungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) SES haftet nicht für Schäden, Beeinträchtigungen, Fehlfunktionen oder wirtschaftliche Nachteile, die beruhen auf:

  1. fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden,
  2. fehlenden technischen Voraussetzungen auf Kundenseite,
  3. unzulässigen Eingriffen, Änderungen oder Manipulationen durch den Kunden oder Dritte,
  4. Ausfällen, Fehlfunktionen oder Änderungen von Drittgeräten, Herstellerschnittstellen, Kommunikationsnetzen oder externen Diensten,
  5. fehlerhaften oder fehlenden Messwerten, Tarifsignalen oder sonstigen Eingangsdaten,
  6. fehlender oder gestörter Internet-, Netzwerk- oder Stromversorgung,
  7. nicht von SES zu vertretenden Kompatibilitätsproblemen.

(3) Soweit SES auf Grundlage automatisierter oder regelbasierter Prozesse Steuerungsempfehlungen, Schaltentscheidungen oder Optimierungsvorgänge umsetzt, erfolgt dies im Rahmen der vertraglich vereinbarten Systemlogik. Eine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder betrieblichen Erfolg wird hierdurch nicht begründet.

(4) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 24 Vertragslaufzeit, Sperrung und Beendigung softwarebezogener Leistungen

(1) Soweit SESAM-Leistungen als laufende Service-, Support-, Monitoring-, Lizenz-, Hosting- oder Wartungsleistungen vereinbart sind, gelten diese für die im Angebot, Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung festgelegte Laufzeit.

(2) SES ist berechtigt, den Zugriff auf SESAM oder einzelne Funktionen vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren, wenn dies aus Gründen der IT-Sicherheit, zur Gefahrenabwehr, zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung, bei schwerwiegenden Vertragsverstößen oder zur Durchführung notwendiger Wartungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3) Im Fall der Beendigung laufender SESAM-Leistungen endet das Nutzungsrecht des Kunden an den hiervon betroffenen Software- oder Servicebestandteilen mit Wirksamwerden der Beendigung, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

§ 25 Löschung und Umgang mit Daten nach Vertragsende

(1) Nach Beendigung der vertraglichen Beziehung wird SES personenbezogene Daten im Zusammenhang mit SESAM nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sowie der datenschutzrechtlichen Vorgaben löschen, sperren oder – soweit vereinbart – zurückgeben.

(2) Eine weitergehende Speicherung erfolgt nur, soweit und solange gesetzliche Pflichten, berechtigte Interessen oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dies erfordern.